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   RG, 03.11.1919 - Rep. VI. 216/19   

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https://dejure.org/1919,288
RG, 03.11.1919 - Rep. VI. 216/19 (https://dejure.org/1919,288)
RG, Entscheidung vom 03.11.1919 - Rep. VI. 216/19 (https://dejure.org/1919,288)
RG, Entscheidung vom 03. November 1919 - Rep. VI. 216/19 (https://dejure.org/1919,288)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Ist die Revisionssumme gegeben, wenn der nach dem Revisionsantrag als Schadensersatz verlangte Betrag auf mehr als 4000 M beziffert ist, der Schaden aber bei Einlegung der Revision den Betrag von 4000 M offenbar nicht übersteigt?

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Revisionsumme.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 97, 85
 
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Wird zitiert von ... (9)

  • OLG Hamm, 29.03.2022 - 10 W 91/20

    Auslegung einer Pflichtteilsstrafklausel; Auslösung einer

    Der Beteiligte zu 1.) beantragt, 1. den Beschluss des Amtsgerichts - Nachlassgericht - Medebach vom 17.07.2020 zum Aktenzeichen 9 VI 216/19, aufzuheben und.
  • BFH, 25.10.1974 - IV R 4/71

    Revision - Streitwert - Revisionsantrag - Willkürliche Erweiterung - Zusammenhang

    Würde man auch einen in dieser Weise überhöhten Revisionsantrag für das Erreichen der Revisionssumme als maßgebend ansehen, so hätte es der Revisionskläger stets in der Hand, durch einen solchen Antrag die Revision zu erzwingen (vgl. BFH-Entscheidung vom 12. Juni 1968 II 155, 156/64, BFHE 93, 121, BStBl II 1968, 749, und RGZ 97, 85 und 113, 246).
  • BFH, 12.06.1968 - II 155/64

    Berechnung der Revisionssumme aus der Beschwer jedes einzelnen Klägers

    Für dessen Berechnung ist - von willkürlich erhöhten Anträgen abgesehen (vgl. Entscheidungen des Reichsgerichts in Zivilsachen Bd. 97 S. 85 - RGZ 97, 85 - 113, 246) - maßgebend der materielle Rechtsstandpunkt des Klägers zur Hauptsache und auf dessen Grundlage die im übrigen "richtig" errechnete Steuer.
  • BGH, 20.12.1972 - VIII ZR 70/72

    Berücksichtigung des Wertes einer von vornherein unzulässigen Feststellungsklage

    Bei dem Antrage der Widerklage handelt es sich vielmehr nur um einen sogenannten "unechten" Antrag, der - anders als bei der Festsetzung des Kostenstreitwerts - bei der Berechnung des Beschwerdewerts außer Betracht bleiben muß, denn ein Beschwerdewert läßt sich nicht künstlich herstellen (RGZ 97, 85; 139, 221; BGH Urt. vom 29. Januar 1959 - VII ZR 145/58 - LM ZPO § 91 a Nr. 11 und vom 30. November 1967 - VII ZR 105/65 - unveröffentlicht).
  • BGH, 29.01.1959 - VII ZR 145/58

    Rechtsmittel

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts, der sich der Senat anschließt, haben Ansprüche außer Betracht zu bleiben, die ohne jede Möglichkeit der Begründung und im Widerspruch mit der Sach- und Rechtslage nur zu dem Zweck aufrechterhalten werden, die Revisionssumme zu erreichen (vgl. u.a. RGZ 97, 85; RG JW 1937, 3185 und 1938, 1416).
  • BGH, 25.01.1957 - VI ZR 275/55

    Rechtsmittel

    Die Rechtsprechung hat wiederholt entschieden, daß der für die Zulässigkeit von Rechtsmitteln erforderliche Beschwerdewert nicht mißbräuchlich durch offenbar unbegründete und im Widerspruch zur Prozeßlage stehende Antragstellung geschaffen werden kann (RGZ 97, 85; 139, 221; RG HRR 1938, 35; RG SeuffArch 89, 3 und 171 B; ferner Rosenberg, Lehrbuch des Zivilprozeßrechts, 7. Aufl. § 134 II 2 b).
  • BGH, 24.05.1960 - VIII ZR 77/59

    Rechtsmittel

    Letzteres ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der ursprünglich geltend gemachte Streitwert durch Klageerweiterung oder Erhebung einer Widerklage über die jeweils in Frage kommende Rechtsmittelsumme erhöht wird, obgleich der "neue" Anspruch (Klageerweiterung, Widerklage) jeder tatsächlichen Grundlage entbehrt oder mit dem bisherigen Sachverhalt in Widerspruch steht (RG SeuffArch 89 Nr. 171, vgl. RGZ 139, 221, 223; 97, 85; Rosenberg, Lehrbuch, 8. Aufl. § 134 II 2 b S. 662).
  • BGH, 12.05.1960 - VII ZR 28/59

    Rechtsmittel

    Zwar müssen bei der Berechnung der Revisionssumme Ansprüche außer Betracht bleiben, die ohne jede Möglichkeit der Begründung und im Widerspruch mit der unstreitigen Sach- und Rechtslage nur zu dem Zwecke erhoben oder aufrechterhalten werden, die Revisionssumme zu erreichen (BGH LM Nr. 11 zu § 91 a ZPO; RGZ 97, 85; RG JW 1938, 1416).
  • BGH, 07.12.1960 - VIII ZR 233/59

    Rechtsmittel

    Auch wenn, wie das Berufungsgericht im Beschluß vom 19. März 1959 angenommen hat, der Wert der im Berufungsrechtszuge streitigen 10 Waschmaschinen 6.200 DM betrüge, könnte dadurch, daß der Beklagte alsdann in offensichtlich unbegründeter Weise Revision auch insoweit eingelegt hätte, als zu seinen Gunsten erkannt ist, die Revisionssumme nicht künstlich hergestellt werden (BGH Urteil vom 29. Januar 1959 - VII ZR 145/58 - LM ZPO § 91 a (Nr. 11); RGZ 97, 85).
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